Verband der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine – „Grünes Tirol“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verband der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine – „Grünes Tirol“. Dieser erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, insbesondere auf das Bundesland Tirol. Der Sitz des Verbandes ist Innsbruck. Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich geschlechtsneutral und gelten daher analog für das weibliche und männliche Geschlecht.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein bezweckt in seinem Wirkungsbereich
und zwar in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsvereinen und Mitgliedern. Der Verband ist die Fach- und Dachorganisation der Mitgliedsvereine.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Erreichung des Vereinszweckes dienen ideelle und materielle Mittel. Unter Bedachtnahme auf die Förderung und Unterstützung der Arbeit seiner Mitgliedsvereine in Bezug auf Schulungsmaßnahmen sowie auf Setzung von landeseinheitlichen Schwerpunkten auf dem Gebiet der Obst- und Gartenbaukultur, der Grünraumgestaltung und des Umweltschutzes, dienen als ideelle Mittel:
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1. Eintrittsgebühr und Jahresbeiträge der Mitglieder;
2. außerordentliche Beiträge der Mitglieder;
3. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und Spenden;
4. Reinerträge von allfälligen Vereinsunternehmungen, wie Feste und Fortbildungsseminare;
5. Einkünfte und sonstige Einnahmen aus Wirtschaftsunternehmungen des Vereines.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gliedert sich in: Ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereines Verband der Tiroler Obst- u. Gartenbauvereine – „Grünes Tirol" können juristische Personen, wie z.B. Obst- und Gartenbauvereine, Vereine der einschlägigen Orts- und Landschaftspflege und genossenschaftliche Organisationen sowie Körperschaften des
öffentlichen Rechts werden, sofern sie in Tirol ihren Sitz haben. Der Anmeldung von Vereinen sind durch die Vereinsbehörden genehmigte Statuten bzw. bei genossenschaftlichen Einrichtungen die vom zuständigen Revisionsverband genehmigten Statuten beizuschließen.
Natürliche Personen können als unterstützende Mitglieder direkt dem Verband beitreten, ohne aber über ein Stimmrecht bei der Delegiertentagung zu verfügen. Aufnahmewerber melden sich schriftlich bei der Verbandsleitung. Für die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied zum Verband ist kein Vorstandsbeschluss erforderlich, diese erfolgt durch den Landesobmann. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Aufnahme von Vereinen, Genossenschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts entscheidet ausnahmslos der Vorstand.
Ehrenmitglieder des Verbandes können nur natürliche Personen werden, die sich um die Förderung der Obst- und Gartenbaukultur, der Orts- und Landschaftspflege, der Obst- und Gartenbauvereine und des Verbandes in Tirol verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt über Vorschlag des
Vorstandes durch die Delegiertentagung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Rechte
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf die statutengemäßen Leistungen und das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen und die Mitglieder- und Fachzeitschrift „Grünes Tirol“ zu beziehen. Nur die Organe bzw. Organwalter der ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Funktionen im Verband zu übernehmen. Anträge an die Delegiertentagung können aber nur Delegierte von Vereinen stellen.
b) Pflichten
Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Statuten zu beachten und die fachlichen Vorgaben zu respektieren. Weiters sind die vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge binnen eines Monats nach Ausschreibung zu entrichten.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verband erlischt durch den Austritt, Ausschluss oder durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Vorstand des Verbandes kann jedes Mitglied ausschließen, das nach einer 1-maligen Mahnung und einer Nachfrist von zwei Wochen der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
(Infrastrukturbeitrag - Dienstleistung Vereine) nicht Folge geleistet hat. Weiters können Mitglieder ausgeschlossen werden, welche den Verbandsinteressen entgegenwirken. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, sich an das verbandsinterne Schiedsgericht zu wenden und den Ausschluss dort überprüfen zu lassen.
§ 7 Organe des Verbandes
a) Delegiertentagung
b) Vorstand
c) Beirat
d) Bezirksversammlung
e) Rechnungsprüfer
f) Schiedsgericht
§ 8 Delegiertentagung
Die Delegiertentagung muss einmal jährlich einberufen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, zumindest einen Delegierten zur Delegiertentagung zu entsenden. Dieser kann alle Stimmrechte des Mitgliedsvereines ausüben. Die Entsendung der Delegierten in die Delegiertentagung steht jedem ordentlichen Mitglied (Ortsverein) frei. Stimmberechtigt in der Delegiertentagung sind nur persönlich anwesende
Delegierte und die persönlich anwesenden Bezirksvertreter sowie Ehrenmitglieder. Für die ersten 50 Mitglieder in einem Ortsverein ist ein Delegierter zu bestellen. Für je weitere 50 Mitglieder steht ein weiteres Stimmrecht zu. Ortsvereinsmitglieder, welche nicht als Delegierte namhaft gemacht wurden und unterstützende Mitglieder sind berechtigt, an der Delegiertentagung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Delegiertentagung sind insbesondere vorbehalten:
1. Die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichtes sowie Rechnungsabschluss des abgelaufenen Rechnungsjahres unter Einbindung der
Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Vorstandes.
2. Die Änderung der Statuten auf Vorschlag und Beschluss im Landesvorstand.
3. Die Wahl oder Enthebung des Vorstandes.
4. Die Wahl oder Enthebung von zwei Rechnungsprüfern.
5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag und Beschluss im Landesvorstand.
6. Die Auflösung des Verbandes.
7. Die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband.
Die Delegiertentagung ist vom Landesobmann, der auch den Vorsitz führt, allen Mitgliedern unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher bekanntzugeben. Anträge an die Delegiertentagung sind spätestens 8 Tage vorher bei der Geschäftsstelle
einzureichen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung berücksichtigt waren, kann nur dann abgestimmt werden, wenn dies von zumindest 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten genehmigt wird. Die Delegiertentagung muss einberufen werden, wenn es von mindestens 1/10 der
ordentlichen Mitglieder (Ortsverein) oder von den Rechnungsprüfern verlangt wird. Die Delegiertentagung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen in der Delegiertentagung haben Gültigkeit, wenn sie mit einer einfachen
Stimmenmehrheit gefasst werden. Nur bei Änderung der Statuten oder bei Beschlüssen über die Auflösung des Verbandes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder (Ortsvereine) erforderlich. Der Beschluss muss mindestens mit einer 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erfolgen. Die Beschlüsse der Delegiertentagung sind allen Mitgliedern über die Verbandszeitung „Grünes Tirol“ und über Verbandsinformation (Mitarbeiterrundschreiben) bekanntzugeben. Die Wahl des Landesobmannes und seiner Stellvertreter sowie des Finanzreferenten erfolgt geheim mittels Stimmzettel. Die Wahl kann auf jede denkmögliche Art und Weise, die zu einem eindeutigen Wahlergebnis führt, durchgeführt werden, insbesondere als Persönlichkeitswahl oder als Listenwahl. Wird als Listenwahl abgestimmt, so gelten für den Landesobmann, die Stellvertreter und den Finanzreferenten nur jene Personen als gewählt, die auf dem Wahlvorschlag - Liste - namhaft
gemacht waren. Jede Liste muss aus der in § 9 wählbaren Anzahl an Mitgliedern bestehen. Über die Art des Wahlmodus entscheidet der Landesvorstand. Bei allen anderen Abstimmungen kann auch per Akklamation abgestimmt werden. Dem Landesvorstand, der Bezirksvertretung und dem Vorstand des Tiroler Baumwärterverbandes steht es frei, bis 8 Tage vor der Delegiertentagung einen Wahlvorschlag (Liste) für die Wahl zum
Landesvorstand, nach Beschluss im jeweiligen Vorstand bzw. nach Beschluss in der Bezirksversammlung schriftlich namhaft zu machen. Jede Liste muss aus der in § 9 wählbaren Anzahl an Mitgliedern bestehen. Einzelpersonen ist die Namhaftmachung eines Wahlvorschlages nicht gestattet. Über die Beschlüsse der Delegiertentagung sind Protokolle zu führen und vom Landesobmann und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand wird von der Delegiertentagung auf drei Jahre aus seiner Mitte gewählt und besteht aus 5 Mitgliedern: dem Landesobmann, drei Stellvertretern, einem Finanzreferenten. Der Landesgeschäftsführer ist ebenfalls Mitglied im Landesvorstand, jedoch ohne Stimmrecht. Der
Landwirtschaftskammer steht es frei, einen Vertreter mit beratender Stimme in den Landesvorstand zu entsenden. Der Landesobmann (§11) hat jährlich zumindest einmal eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Beirates einzuberufen und durchzuführen. Der Vorstand leitet satzungsgemäß und nach Beschlüssen der Delegiertentagung den Verband und besorgt alle laufenden Geschäfte. Ihm obliegen alle Beschlüsse über Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Entscheidung anderer satzungsmäßiger Organe vorbehalten sind. Der Vorstand tritt über Einberufung des Landesobmannes zu Beratungen und Sitzungen zusammen, so oft es der Landesobmann oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Kopfmehrheit) bei einer Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Vorsitzende. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der mehrheitlichen
Zustimmung des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages des Vereines zum Landesverband. Der Vorstand beschließt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr. Der Landesobmann hat die Direktion der Landwirtschaftskammer über alle Sitzungen und Versammlungen fristgerecht schriftlich zu verständigen bzw. einzuladen. Die Direktion entsendet einen Vertreter, der mit beratender Stimme teilnehmen kann.
§ 10 Beirat
Der Beirat setzt sich aus den Bezirksobleuten sowie je einem Vertreter des Tiroler Bildungsforums „Blühendes Tirol“, des Landesverbandes der Baumwärter Tirols und eines Vertreters der Landwirtschaftskammer zusammen. Der Landesobmann hat die Möglichkeit Personen, die wichtige Fachbereiche abdecken, mit beratender Stimme zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten in den Beirat zu kooptieren. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen und die Interessen der ordentlichen Mitglieder zu vertreten.
§ 11 Landesobmann
Der Landesobmann vertritt den Verband nach außen. Er hat den Vorsitz im Vorstand, im Beirat sowie in der Delegiertentagung. Er hat alle Ausschreibungen gemeinsam mit dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Bei allen rechtsverbindlichen Vereinbarungen und finanziellen Transaktionen ist die zusätzliche Unterschrift des Finanzreferenten erforderlich. Urkunden werden laut gültiger Geschäftsordnung unterzeichnet.
Dem Landesobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Delegiertentagung, die Aufsicht über sämtliche im Eigentum des Verbandes befindlichen Gegenstände, das Abstellen von Unregelmäßigkeiten, je nach ihrer Art entweder durch direkte Anordnungen oder durch Anzeigen an die zuständigen Organe. Bei Verhinderung des Landesobmannes tritt ein Stellvertreter in die gleichen Rechte und Pflichten ein. Der
Landesobmann hat seine Aufgaben nach einer für ihn vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung zu erledigen.
§ 12 Landesgeschäftsführer
Der Landesgeschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und hat den Obmann in seinen Aufgaben zu unterstützen und die Geschäfte des Verbandes zu führen. Der Landesgeschäftsführer ist für die Gestaltung der Fachzeitschrift „Grünes Tirol“ verantwortlich. Dem Landesgeschäftsführer obliegt
die Führung der Mitarbeiter in der Geschäftsstelle des Verbandes. Weiters hat er zusammen mit dem Finanzreferenten laufend den Vorstand und die Delegiertentagung über die Verbandsgebarung, den geprüften Rechnungsabschluss und den Jahresvoranschlag zu informieren. Der Landesgeschäftsführer hat seine Aufgaben nach einer für ihn vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung zu erledigen.
§ 13 Finanzreferent
Der Finanzreferent hat ein den Anforderungen des Verbandes entsprechendes Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis einzurichten und das Verbandsvermögen zu
verwalten. Er ist für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses verantwortlich. Der Finanzreferent hat zusammen mit dem Landesgeschäftsführer den Vorstand und die Delegiertentagung über die Verbandsgebarung, den geprüften Rechnungsabschluss und
den Jahresvoranschlag zu informieren. Der Finanzreferent hat seine Aufgaben nach einer für ihn vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung zu erledigen.
§ 14 Bezirksvertretung
Diese wird alle 3 Jahre in der Bezirksversammlung von den ordentlichen Mitgliedern (das sind die Obst- und Gartenbauvereine), welche im jeweiligen politischen Bezirk im Bundesland Tirol ihren Sitz haben, aus ihrer Mitte gewählt. Für die Bezirke IBK/Land und IBK/Stadt ist ein gemeinsamer
Bezirksvertreter zu wählen. Die Beschlüsse in der Bezirksversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Jeder Verein besitzt ein Stimmrecht unabhängig von der Mitgliederstärke des Vereines. Die Bezirksvertretung setzt sich zusammen aus:
Die Wahl hat schriftlich zu erfolgen, sofern kein Antrag auf Wahl per Akklamation gestellt wird; dieser Antrag erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Personen. Bei der Wahl zum Bezirksvertreter verfügt jedes ordentliche Mitglied (Obst- und Gartenbauverein) -
gleich welcher Mitgliederstärke - über eine Stimme. Diese wird von einem Mitglied des jeweiligen Obst- und Gartenbauvereins (Obmann, dessen Stellvertreter oder ein, mit Vollmacht legitimiertes Mitglied) ausgeübt. Der Bezirksobmann oder Bezirksobmann-Stellvertreter vertritt die Interessen der ordentlichen Mitglieder mit Sitz und Stimme im Beirat des Verbandes. Weiters verfügt der Bezirksobmann oder Bezirksobmann-Stellvertreter über ein Stimmrecht bei der Delegiertentagung nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß § 8.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember jeden Jahres. Der Rechnungsabschluss muss bis zur Abhaltung der Delegiertentagung abgeschlossen sein und von den, von der Delegiertentagung gewählten Rechnungsprüfern, abgeschlossen und überprüft
worden sein.
§ 16 Fachliche Aufsicht
Der Verband unterstellt sich der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer und des Landes Tirol im Sinne des § 20 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006 idgF. Der Landwirtschaftskammer ist binnen 14 Tagen nach der Delegiertentagung der laut Rechnungslegungspflicht erforderliche Rechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) in geprüfter und genehmigter Form vorzulegen. Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 Vereinsgesetz haben dabei Anwendung zu finden.
§ 17 Schiedsgericht
Alle Streitigkeiten, die aus dem Verbandsverhältnis entstehen, schlichtet ein Schiedsgericht, in welches jede der streitenden Parteien je zwei Mitglieder und die gewählten Schiedsrichter einen Fünften als Obmann wählen. Ernennt eine Partei binnen 8 Tagen nach Aufforderung keine
Schiedsrichter, so bestellt diese der Landesobmann. Kommt über den Obmann des Schiedsgerichtes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen des Vereinsrechtes, nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei der Obmann des Schiedsgerichtes mitstimmt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterfertigten ist.
§ 18 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Delegiertentagung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Delegiertentagung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung der
Delegiertentagung.
§19 Datenschutz
Zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und zur Kommunikation mit Mitgliedern werden personenbezogene Daten der Mitglieder sowie der Funktionäre verarbeitet. Verarbeitet werden Mitgliedsnummer, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Fax),
Daten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den Mitgliedsbeiträgen. Die Daten werden mit Zustimmung der Mitglieder und Funktionäre auch über die Dauer der Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit hinaus gespeichert. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sind diese Statuten sowie die Einwilligung der Betroffenen. Die Datenverarbeitung ist für die Tätigkeit des Verbandes und zur Erfüllung des Verbandszwecks notwendig. Der Verband lagert Dienstleistungen wie die Adressverwaltung, Lohnverrechnung und Buchhaltung an die Tiroler Landwirtschaftskammer aus. Zu diesem Zweck wird der Verband ermächtigt, personenbezogene Daten im notwendigen Ausmaß an die Landwirtschaftskammer Tirol zu übermitteln. Zu diesem Zweck wird ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung im Sinne des Art 28 DSGVO mit der Landwirtschaftskammer Tirol abgeschlossen.
§ 20 Freiwillige Auflösung des Vereins (Verbandes)
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertentagung erfolgen. Für die Abstimmung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder (Vereine) erforderlich. Der Beschluss muss
mindestens mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Diese außerordentliche Delegiertentagung hat, sofern Verbandsvermögen vorhanden ist, auch über dessen Abwicklung zu beschließen. Sie hat einen Abwickler zu berufen. Der letzte Vorstand hat das Datum der freiwilligen Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung der zuständigen Vereinsbehörde und der Landwirtschaftskammer Tirol schriftlich
anzuzeigen.
§ 21 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins nicht mehr zurück, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen, der nach dem Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Statuten Stand 13.03.2023